Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweis auf
Verstoß geben

Wenn Ihnen im Umfeld des SkF Eichsfeld etwas auffällt, das gegen Regeln oder Gesetze verstößt, können Sie hier einen Hinweis geben. Dafür gibt es einen geschützten Meldeweg, der Vertraulichkeit sicherstellt und Hinweisgebende schützt.

Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebenden Personen im SKF e.V. Eichsfeld

Im Juli 2023 ist in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt, wie Hinweise auf Rechtsverstöße oder schwerwiegende Regelverstöße im beruflichen Umfeld sicher gemeldet werden können und wie Hinweisgebende vor Benachteiligung geschützt werden. Der SkF e.V. Eichsfeld bietet dafür eine vertrauliche Meldestelle an, ergänzend zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten.

Eine Meldung können Personen abgeben, die im beruflichen oder organisatorischen Umfeld mit dem SKF e.V. Eichsfeld in Verbindung stehen. Dazu zählen Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige, außerdem externe Personen wie Kooperationspartner, Lieferanten sowie Klientinnen und Klienten.
Das HinSchG enthält einen Katalog der Tatbestände, die Gegenstand einer Meldung sein können:
  1. Straftatbestände,
  2. Ordnungswidrigkeiten, soweit es um den Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder den Schutz der Rechte von Mitarbeitenden oder deren Vertretungen geht,
  3. bestimmte weitere Rechtsvorschriften auf Bundes-, Landes- oder EU-Ebene, die in § 2 HinSchG einzeln benannt werden, u.A.:
  • Verbraucherschutzregelungen wie z.B. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG)
  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Mindestlohn 
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Regelungen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes
  • Vergabevorschriften i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 HinSchG
  • steuerliche Rechtsnormen für Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften
  • Vorgaben des Umweltschutzes

Für allgemeine Fragen, Kritik oder Beschwerden zu Angeboten nutzen Sie bitte unsere Kontaktmöglichkeiten. So können wir Ihr Anliegen schneller an die richtige Stelle weiterleitet.

Ja. Sie können eine Meldung auch ohne Angaben zu Ihrer Person abgeben. Wenn Sie jedoch keine Kontaktmöglichkeit angeben, können wir keine Rückfragen stellen und Ihnen weder eine Eingangsbestätigung noch eine Rückmeldung senden.

Ja. Die Meldestelle wahrt die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der betroffenen Personen und weiterer in der Meldung genannter Personen. Zugriff erhalten nur die zuständigen Personen, die die Meldung entgegennehmen, bearbeiten oder Folgemaßnahmen umsetzen. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt, zum Beispiel in bestimmten besonderen Konstellationen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Repressalien gegen hinweisgebende Personen:
  • Kündigung, Freistellung oder vergleichbare Maßnahmen,
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung,
  • Aufgabenänderung, Versetzung, Änderung der Arbeitszeit,
  • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen,
  • negative Leistungsbeurteilungen oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses,
  • Disziplinarmaßnahmen,
  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung,
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung,
  • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen,
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags,
  • Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);
  • vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen.

Hier können Sie einen Verstoß melden

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Sie können uns auch anrufen

Hinweisgeberschutz-Beauftragte:
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Tel.: 036074 31175

Wichtiger Hinweis

Bitte geben Sie nur Meldungen ab, von denen Sie nach bestem Wissen ausgehen können, dass die mitgeteilten Tatsachen richtig sind. Von bewusst unwahren Behauptungen ist abzusehen. Andernfalls kann dies strafrechtliche Folgen haben, zum Beispiel nach § 187 Strafgesetzbuch wegen Verleumdung.

Der gesetzliche Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz setzt außerdem voraus, dass Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und einen Verstoß betreffen, der in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. In Zweifelsfällen kennzeichnen Sie Angaben bitte als Vermutung oder als Aussage Dritter.